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Einstweiliger Rechtsschutz |
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Einstweiliger Rechtsschutz: Einstweiliger Rechtsschutz im Zivilrecht kann in erster Linie durch einstweilige Verfügungen, aber auch durch einen dinglichen Arrest gewährleistet werden. Einstweiliger Rechtsschutz darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen. Daher sind in Deutschland einstweilige Verfügungen grundsätzlich nur für Unterlassungsansprüche zu erwirken. Von diesem Grundsatz gibt es zwar zahlreiche Ausnahmen, die aber sehr speziell sind und in der Praxis nur eine relativ geringe Bedeutung haben. Dem Antrag auf Erlass einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung muss regelmäßig eine Abmahnung mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, vorausgehen. Wir beraten Sie gerne, ob und wie Sie Ihren Anspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen oder jedenfalls sichern können. Wir können Sie außergerichtlich, insbesondere durch Abmahnung des Gegners, wie auch gerichtlich durch Beantragung der einstweiligen Verfügung vertreten. Ebenso beraten und vertreten wir Sie gerne, wenn Sie eine gegen sich gerichtete Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten haben. |
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